AGB
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die wir, die Barnstorfer Geflügelschlachterei Dietrich Menge GmbH, Aldorfer Straße 67, D- 49406 Barnstorf, mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend jeweils auch „Kunde“) über den Verkauf von Waren abschließen.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, sofern und soweit wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung der Ware durchführen.
(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verkäufe von Waren durch uns an den Kunden.
(5) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Annahme
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere im Hinblick auf Liefermenge, Lieferzeit und Preis, soweit sie nicht als verbindlich erklärt bzw. gekennzeichnet sind (insbesondere durch Übermittlung eines durch uns unterzeichneten Vertragsdokuments zur Gegenzeichnung durch den Kunden). Eine Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch eine Erklärung der Annahme oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise ab Lager zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Kaufpreis ist ohne Abzug mit Rechnungsstellung und Lieferung der Ware fällig und zu zahlen, soweit nicht ein späteres Zahlungsziel auf der Rechnung vermerkt ist. Zahlt der Kunde den Kaufpreis nicht vollständig (i) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware, oder (ii), sofern einschlägig, bis spätestens zu dem anderen auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel, kommt er in Verzug und es werden auf den ausstehenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Gerät der Kunde in Verzug, oder wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet, werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.
(3) Wir sind berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Des Weiteren sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aufgrund von Mängeln der Ware oder aufgrund der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie unsere Forderungen.
§ 5 Gefahrübergang, Versendung, Leergut, Verpackungen
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend „Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Versand durch uns setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
(3) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
(4) Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Kunde verpflichtet, uns bei Übergabe Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Übergabe erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienischen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Kunden die Rückgabe an uns bei Übergabe unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Kunde mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung die Rücknahme verweigern und vom Kunden Schadensersatz in Geld verlangen.
(5) Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden (einschließlich § 5 Abs. (4) dieser AGB), übernimmt der Kunde die unsere Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Kunden zu tragen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen, die uns aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, verbleibt die verkaufte Ware in unserem Eigentum (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware gesondert zu verwahren, pfleglich zu behandeln und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu versichern.
(3) Wenn die Vorbehaltsware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, hat der Kunde (i) gegenüber Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und (ii) uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Kunde tritt bereits jetzt (i) alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt, und (ii) diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die ihr aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen ihre Abnehmer oder Dritte entstehen, insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils sicherungsweise an uns ab.
(5) Der Kunde bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ermächtigt. Wir können diese Ermächtigung widerrufen und/oder die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und/oder und eine Zahlungseinstellung des Kunden vorliegt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns (i) die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, (ii) den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und (iii) uns alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
(6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen und wir erwerben unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache. Verarbeitet der Kunde Stoffe mehrerer Eigentümer, oder ist der Wert der verarbeiteten Sache höher als der Wert der Vorbehaltsware, erwerben wir anteilig das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt wird. Ist im Falle der Verbindung oder untrennbaren Vermischung eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns bereits hiermit anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Wir nehmen diese Übertragung an. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung anstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(7) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.
§ 7 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten; § 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung zu erfolgen. Die Rüge ist im Falle eines festgestellten Mangels unverzüglich schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail) uns gegenüber zu erheben. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel binnen 24 Stunden ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen.
(2) Die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 3, 444, 445b BGB) bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Bei Mängeln der verkauften Ware haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für unsere Haftung auf Schadensersatz findet § 9 Anwendung.
(4) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau und Einbaukosten trägt bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
§ 8 Höhere Gewalt
Wir haften nicht für die Folgen verspäteter Lieferung, soweit die Verspätung auf Umständen beruht, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, die wir nicht zu vertreten haben und die wir auch unter Einsatz zumutbarer Anstrengungen nicht überwinden konnten, insbesondere bei Naturkatastrophen, Seuchen, Pandemien, Arbeitskämpfen/Streik (einschließlich in der Kette unserer unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer) und ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder aufgrund hoheitlicher Eingriffe. Das Recht des Kunden, unter den anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
§ 9 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus § 9 Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Geheimhaltung
Der Kunde und wir sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsbeziehung zueinander bzw. des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Für die Zwecke dieser Geheimhaltungsverpflichtung umfasst der Begriff einer Vertragspartei auch ihre verbundenen Unternehmen und die bei ihr sowie bei verbundenen Unternehmen tätigen Organe, leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Subunternehmer. Jede Vertragspartei steht für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung auch durch diese verbundenen Unternehmen und Personen ein. Die Geheimhaltungsverpflichtung einer Vertragspartei umfasst nicht solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung bereits in ihrem Besitz waren, von ihr unabhängig von der anderen Vertragspartei entwickelt worden sind, ihr von dritter Seite ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zur Verfügung gestellt wurden oder bereits ohne Verstoß der verpflichteten Partei gegen die Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt ferner nicht bei einer gesetzlichen, behördlichen oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Verpflichtung zur Offenlegung der Informationen oder im Rahmen der angemessenen Rechtsverfolgung gegenüber der jeweils anderen Partei.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hierdurch nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gelten diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen der AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Selbiges gilt im Fall von Regelungslücken in diesen AGB. Diese salvatorische Klausel hat keine bloße Beweislastumkehr zur Folge, vielmehr wird § 139 BGB insgesamt abbedungen.